Veranstaltung: | wk54-2021 |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 22.02.2021) |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 22.02.2021 |
Eingereicht: | 02.03.2021, 12:00 |
W1: Vorschlag für das Wahlverfahren für die Aufstellung der/des Direktkandidaten*in im Wahlkreis 54 (Bremen I) zur Bundestagswahl 2021
Antragstext
Die Versammlung möge beschließen:
§1 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung aus zwei Personen, zwei
Teilnehmer*innen der Versammlung, die eidesstattlich versichern, dass die
Kandidatenaufstellung (und die Festlegung ihrer Reihenfolge) in geheimer
Abstimmung erfolgt ist sowie eine Person zur Protokollführung (Schriftführung).
(2) Wahlhelfer*innen sind die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle
(3) Zur ggfs. notwendigen Erstellung eines Meinungsbildes wird Abstimmungsgrün
(abstimmung.netzbegruenung.de) verwendet.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Wahl
Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die zum
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung am 8. März 2021 im Wahlkreis 54 (Bremen I)
zur Wahl des Deutschen Bundestages wahlberechtigt sind.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die zum Zeitpunkt der
Versammlung am 8. März 2021 im Wahlkreis 54 (Bremen I) zur Wahl des Deutschen
Bundestages wahlberechtigt sind und nach Aufforderung durch das Präsidium und
rechtzeitig vor Beginn der Wahl ihre Kandidatur beim Präsidium angemeldet haben.
Das Präsidium verkündet den Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang. Nach
Bekanntgabe des Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium ist
eine Kandidatur für diesen Wahlkreis nicht mehr möglich.
(2) Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer*in der Versammlung ist berechtigt, eine/n
Kandidat*in vorzuschlagen.
(3) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt in geloster Reihenfolge.
(4) Jede/r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich sieben Minuten der Versammlung
vorzustellen.
(5) Pro Wahlgang werden maximal 4 Fragen zugelassen (2 Frauen/nicht binär, 2
offen). Im Anschluss an die Vorstellung werden die Fragen gelost und die
Fragesteller*innen können diese selbst stellen. Ist keine Frage von einer Frau
oder nicht binären Person eingereicht worden, sind gegebenenfalls die
Frauen/nicht binären Personen der Versammlung zu befragen, ob eine bzw. zwei
eingereichte Frage(n) aus dem offenen Topf zugelassen werden soll(en). Die/der
Kandidat*in hat maximal drei Minuten Zeit für deren Beantwortung. Liegen keine
Fragen vor, kann die Person diese Zeit für ihre weitere Vorstellung nutzen.
§ 4 Wahlvorgang
- Die digitale Aufstellungsversammlung trifft mit Hilfe eines digitalen
Abstimmungstools ein Meinungsbild über eine Personenwahl. Dieses
Meinungsbild wird in der Briefabstimmung zur einfachen Schlussabstimmung
(ja/nein/Enthaltung) gestellt.
- Die Wahl ist geheim.
- In allen Wahlgängen ist gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen
erhält, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der
Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
- Wird ein Platz im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt in einem zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen mit der
höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang.
- Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein/e Kandidat*in die erforderliche
Stimmenzahl, findet ein dritter Wahlgang statt, an dem nur noch die/der
Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl teilnimmt.
- Übersteigt in einem Wahlgang die Zahl der Nein-Stimmen die Zahl der
Stimmen, die auf die/den Kandidat*in oder Kandidat*innen entfallen, wird
die Wahl für diesen Platz abgebrochen und erneut mit der Eröffnung von
Kandidaturen für diesen Platz begonnen.
- Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende
Los.
§ 5 Schlussabstimmung
- Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle Mitglieder,
die wahlberechtigt sind, bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt
- Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach
der Mitgliederversammlung versandt.
Jedes Mitglied erhält:
◦ einen Stimmzettel
◦ einen Wahlumschlag
◦ eine eidesstattliche Erklärung
◦ einen Rückumschlag
◦ ein Anschreiben und eine Anleitung
- Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang eröffnet.
- Der Stimmzettel ist auszufüllen und muss in den für die Abstimmung
vorgesehenen Wahlumschlag gelegt werden. Dieser ist zu verschließen. Der
Wahlumschlag ist dann zusammen mit der unterschriebenen eidesstattlichen
Erklärung im zur Verfügung gestellten Rücksendeumschlag zurückzuschicken.
- Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist Dienstag, der 30. März, um
15:00 Uhr.
§ 6 Auswertung
- Die Briefabstimmung ist innerhalb von sieben Werktagen nach der
Eingangsfrist durch Wahlleitung und Wahlhelfer*innen auszuzählen.
- Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Abstimmungsunterlagen,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen
Wahlumschläge,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Abstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-
Stimmen und Enthaltungen.
- Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die eidesstattliche Erklärung beigefügt oder nicht unterschrieben ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
- Soweit nicht anders vorgesehen, ist der Abstimmungsgegenstand positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja
lautet.
- Das Ergebnis der Briefwahl(en) ist nach Abschluss der Auszählung
unverzüglich zu veröffentlichen.
- Die Abstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des
Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in
geeigneter Form zu dokumentieren.
Begründung
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung möglich ist, möchte der Vorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Brief- und Urnenwahl organisieren.
Kommentare